Die Erstellung des Vegetationsgutachtens
Die Erstellung des Vegetationsgutachtens wird gerne als unsachlich und Angelegenheit der Förster kritisiert.
Fakt ist aber, daß alle Betroffenen in hohem Maße eingebunden sind. Eine Kritik hernach ist insofern wenig hilfreich.
Das forstliche Gutachten ("Vegetationsgutachten" , "Verbissgutachten") wird von den zuständigen Ämtern für Landwirtschaft und Forsten erstellt.
Rechtlicher Rahmen
Als Grundlage für den Abschussplan und um dem Grundsatz "Wald vor Wild" (Art. 1 Abs.2 Nr.2 BayerWaldG) Rechnung zu tragen und um einen für die Zukunft klimafesten Mischwald aufzubauen, wird von den Ämtern für Landwirtschaft und Forsten alle drei Jahre das forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung (Art. 32 Abs.1 Satz 2 BayJagdG) erstellt.
Als Grundlage für den Abschussplan und um dem Grundsatz "Wald vor Wild" (Art. 1 Abs.2 Nr.2 BayerWaldG) Rechnung zu tragen und um einen für die Zukunft klimafesten Mischwald aufzubauen, wird von den Ämtern für Landwirtschaft und Forsten alle drei Jahre das forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung (Art. 32 Abs.1 Satz 2 BayJagdG) erstellt.
Die Erstellung des forstlichen Gutachtens
Die Datenerhebung zum forstlichen Gutachten ist öffentlich und keine Geheimniskrämerei. Es ist den Jagdgenossenschaften und Waldbesitzern dringend anzuraten bei der Aufnahme dabei zu sein und ihr Interesse zu bekunden. Das Vegetationsgutachten stellt für den Waldbesitzer, die Jagdgenossenschaft und die Waldbesitzervereinigung eine wertvolle und objektive Informationsquelle dar. Informationen zu den einzelnen Terminen können jederzeit vom zuständigen Reverleiter erfragt werden.
Die Datenerhebung zum forstlichen Gutachten ist öffentlich und keine Geheimniskrämerei. Es ist den Jagdgenossenschaften und Waldbesitzern dringend anzuraten bei der Aufnahme dabei zu sein und ihr Interesse zu bekunden. Das Vegetationsgutachten stellt für den Waldbesitzer, die Jagdgenossenschaft und die Waldbesitzervereinigung eine wertvolle und objektive Informationsquelle dar. Informationen zu den einzelnen Terminen können jederzeit vom zuständigen Reverleiter erfragt werden.
Revierweise Aussagen
Die Forstbehörde hat auf Antrag der Betroffenen (Jäger, Waldbesitzer, Jagdgenossenschaft) das Vegetationsgutachten durch Aussagen zu den einzelnen Jagdrevieren zu ergänzen
Die Forstbehörde hat auf Antrag der Betroffenen (Jäger, Waldbesitzer, Jagdgenossenschaft) das Vegetationsgutachten durch Aussagen zu den einzelnen Jagdrevieren zu ergänzen
Ablauf:
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Auftaktveranstaltungen
des Amtes für Landwirtschaft und Forsten:
Inhalt: Darstellung des Verfahrens
Zeitraum: ca. Februar 2009 |
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durch den zuständigen Revierleiter
Zeitraum: ca. März/April 2009 |
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Stellungnahme
der Eigentümer und Jagdgenossenschaften
Übermittlung der Ergebnisse an die Jagdvorstände und Jäger
Zeitraum: ca. Juli 2009 |
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Vorstellung
der Ergebnisse durch das ALF
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Erstellung des Gutachtens
durch die Ämter für landwirtschaft und Forsten
und Übermittlung an die untere Jagdbehörde (Landratsamt) Zeitraum: bis Ende September 2009 |
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